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Haftpflicht
Privathaftpflicht
Wer sein Geld im Schlaf verdienen will, der darf kein Träumer sein!
 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entsprechenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein dem Schutz eines anderen, bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Kontakt
Joachim Pape
Am Hagenblech 1
59955 Winterberg
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